
Im Mittelpunkt unserer Beratungstätigkeit steht der Mensch in seiner persönlichen Situation. Wichtig ist aber auch der gesetzliche Rahmen: das Suchtmittelgesetz. Einige zentrale Bestimmungen fassen wir hier kurz zusammen, besonders dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“ kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
- Anzeigenzurücklegung - SMG § 35
- Gesundheitsbezogene Maßnahmen - SMG § 11
- Schule und schulinternes Krisenmanagement - SMG § 13
- Einstellung durch das Gericht - SMG § 37
- Strafaufschub - SMG § 39
- „Kundgemachte Einrichtung“ - SMG § 15
- Informationen zum Führerscheingesetz
- Weitere links zum Thema SMG
SMG § 11, Gesundheitsbezogene Maßnahmen:
In Zusammenhang mit einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz kann von der Staatsanwaltschaft oder der Bezirksverwaltungsbehörde eine gesundheitsbezogene Maßnahme vorgeschrieben werden. Es kommen ärztliche, psychosoziale, klinisch-psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen in Betracht.
SMG § 13, Schule und schulinternes Krisenmanagement:
Bei Suchtgiftkonsum einer Schülerin/eines Schülers kann als Ergebnis eines schulinternen Krisenmanagements (schulärztliche Untersuchung, schulpsychologischer Dienst, Gespräch Schüler/Eltern/Schulleiter) eine gesundheitsbezogene Maßnahme (z.B. Zuweisung an eine Drogenberatungsstelle) erfolgen. Für alle Beteiligten gilt das Gebot der Amtsverschwiegenheit.
SMG § 15, „Kundgemachte Einrichtung“:
Die Drogenberatung Salzburg ist eine durch das Bundesministerium kundgemachte und damit mit der Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen betraute Einrichtung. In unserer Einrichtung können folgende gesundheitsbezogene Maßnahmen durchgeführt werden:
Psychosoziale Beratung und Betreuung
Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
Damit verbunden ist eine absolute Verschwiegenheitspflicht.
SMG § 35, Anzeigenzurücklegung:
Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von 2 Jahren zurückgelegt. Bedingungen für die Zurücklegung sind unter anderem, dass es sich um eine geringe erworbene oder besessene Menge handelt und der/die Betroffene einer notwendigen Maßnahme nach § 11 SMG zustimmt.
SMG § 37, Einstellung durch das Gericht:
Auch durch das Gericht kann unter denselben Voraussetzungen wie im § 35 das Verfahren vorläufig eingestellt werden.
SMG § 39, Strafaufschub:
Einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ist ein Aufschub des Vollzuges einer verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen. Der Verurteilte muss sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen und darüber entsprechende Bestätigungen bei Gericht vorlegen. Das Gericht kann auch den Aufschub des Vollzuges einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bewilligen. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Strafrahmen des Deliktes fünf Jahre nicht übersteigt.
Informationen zum Führerscheingesetz:
Jede Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz hat auch eine Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge. In diesem Rahmen kann es zu Untersuchungen nach dem Führerscheingesetz kommen (Ladungsbescheid zur zuständigen Führerscheinstelle / Amtsarzt). Informieren Sie sich über die Rechtsfolgen und den Ablauf dieser Maßnahmen rechtzeitig. Der Österreichische Verein der Drogenfachleute hat einen Informationsfolder zu diesem Thema aufgelegt: „Klar im Kopf, klar im Recht“ (http://www.oevdf.at) – Sie erhalten diesen Folder auch über unsere Beratungseinrichtungen.
Viele Fragen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz können in einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin unserer Beratungsstelle beantwortet werden. Oft wird eine Rechtsberatung notwendig sein, diese erhalten Sie kostenlos bei der Rechtsanwaltskammer und beim Amtstag der Gerichte und kostenpflichtig in einer Anwaltspraxis.
Weitere Links zum Thema SMG:
RIS



